Ausreichende Haftzeiten in der Betriebsunterbrechungsversicherung

01.02.2016

Unternehmen setzen – ergänzend zur Sachversicherung für Gebäude, Betriebseinrichtung, Waren und Vorräte – verstärkt auf eine Betriebsunterbrechungsversicherung. Der Grund: Dieser Risikoschutz deckt die wirtschaftlichen Folgen ab, die durch einen versicherten Sachschaden entstanden sind. Dem Unternehmen werden im Idealfall die weiter laufenden fixen Grundkosten wie beispielsweise Löhne und Gehälter, Mieten und Pachten, Kapitalzinsen und Abschreibungen, die durch den schadenbedingten Umsatzausfall nicht mehr zu erwirtschaften sind, erstattet. Darüber hinaus werden entstehende Gewinnausfälle ausgeglichen.

Im Gegensatz zur Sachversicherung richtet sich die Betriebsunterbrechungsversicherung in die Zukunft. Ermittelt werden muss nämlich der Vermögensschaden, der durch die Unterbrechung entstanden ist oder voraussichtlich entstehen wird.
Es wird also in die Zukunft gerechnet und diese Zukunft ist die sog. Haftzeit, die unterschiedlich lang sein kann. Mit dem letzten Tag der vertraglich vereinbarten Haftzeit endet auch die Zahlungspflicht des Versicherers. Vor diesem Hintergrund ist also die richtige Bemessung der Haftzeit von zentraler Bedeutung.
Zu kurz bemessene Haftzeiten können dazu führen, dass nicht der gesamte Ausfallschaden vom Versicherer ersetzt wird und somit die Bilanzschutzfunktion der Ertragsausfallversicherung nicht zu 100% erfüllt wird. Bei mangelnder Eigenkapitalausstattung kann dies dann häufig zur Insolvenz und Abwicklung des betroffenen Unternehmens führen. Insbesondere willkürlich festgelegte Haftzeiten – auch heute noch häufig 12 Monate – können unter Umständen nicht ausreichen.
Der Zeitraum, für den der Ertragsausfall vom Versicherer ersetzt wird, beginnt mit dem Eintritt des Sachschadens und endet zu dem Zeitpunkt, an dem das Ertragsniveau wieder vollständig hergestellt ist, spätestens jedoch zum Ende der vertraglich vereinbarten Haftzeit.
Sofern die vereinbarte Haftzeit endet, bevor die Betriebsbereitschaft wiederhergestellt ist, erhält der Versicherungsnehmer für die folgenden Ausfallschäden keinen Ersatz mehr. 

Grundsätzlich haben beide Parteien – das vom Schaden betroffene Unternehmen und der Versicherer – ein wirtschaftliches Interesse, die Haftzeit so kurz wie möglich zu halten. Außerdem ist der Versicherungsnehmer an die vertragliche Schadenminderungsverpflichtung gebunden.

Eine Reihe von nicht vorhersehbaren Faktoren, die den Wiederaufbau und die Wiederaufnahme des Betriebes verzögern können, bleiben bei der Festlegung der Haftzeit häufig unberücksichtigt.
Insbesondere, wenn ein zerstörtes Gebäude bzw. die darin befindliche Produktionstechnik vollständig neu aufgebaut oder ersetzt werden muss, kann es, z. B. aus folgenden Gründen, zu Verzögerungen kommen:

  • Freigabe der Brandstätte durch ermittelnde Behörden und Räumung der Brandstätte
  • Behördliche Wiederherstellungs- und Wiederaufbaubeschränkungen oder Verzögerungen im Genehmigungsverfahren behindern den Neubau
  • Neue Auflagen von Gesetzgeber und Behörden erfordern neue und damit zeitintensive Planungen
  • Baumaßnahmen müssen neu ausgeschrieben werden
  • Technische Probleme verlängern die Bauphase
  • Bedingt durch Wetterfaktoren und Jahreszeit verzögert sich der Fortgang der Baumaßnahme
  • Lieferzeiten für Ersatzmaschinen, die für den Produktionsablauf notwendig sind 
  • Endgültige Montage von Maschinen und Anlagen zur Produktion

Bei der Bemessung der Haftzeit sollte ebenfalls das Risiko des Verlustes von Marktanteilen und gegebenenfalls dadurch verursachte (teilweise langjährige) Umsatzeinbußen, die über den Zeitpunkt der Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft hinausgehen, berücksichtigt werden.
Unter die Schadenminderungspflicht des Versicherungsnehmers fallen z.B. die Anordnung von Überstunden oder Wochenendarbeit, um den geordneten Produktionsablauf möglichst schnell wieder zu gewährleisten. Damit sind jedoch in aller Regel erhebliche Mehrkosten verbunden. Ist der Leistungszeitraum des Versicherers bei einer vereinbarten Haftzeit von 12 Monaten relativ absehbar, könnte das Interesse des Versicherers an der Wiederherstellung des Betriebsablaufs durchaus begrenzt sein.
Wir empfehlen unbedingt, die vertraglich vereinbarte Haftzeit zu überprüfen und ggf. eine Absicherung im Rahmen einer überjährigen Haftzeit von 18, 24 Monaten oder auch darüber hinaus vorzunehmen.
Bei dieser Gelegenheit sollten ebenfalls die im Rahmen der Ertragsausfallversicherung versicherten Gefahren – ggf. unter Zugrundelegung abweichender Haftzeiten – überprüft werden. 

Nicht nur ein Brand, sondern auch weitere Sach- oder Elementarereignisse können einen Betriebsunterbrechungsschaden verursachen.

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