Das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)

01.03.2014

Die Lebensversicherung war jahrzehntelang die beliebteste Form der Altersvorsorge in Deutschland: Garantieverzinst und mit ansehnlichen Überschüssen versehen, bestehen noch heute etwa 88 Millionen Verträge. Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase ist jedoch nicht nur der Absatz in den vergangenen Jahren ins Stocken geraten. Die Bundesregierung befürchtet vielmehr, dass die Lebensversicherer aufgrund reduzierter Erlöse ihrer Anlagen an den Kapitalmärkten ihre zugesagten Garantieleistungen nicht mehr erfüllen können.

Nach ungewöhnlich kurzer Debatte und mit dem Ziel der Stärkung dieser zentralen Altersvorsorgelösung hat der Bundestag am 04.06.2014 den Regierungsentwurf für das „Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz – LVRG)“ beschlossen. Inzwischen ist das LVRG von Bundestag und Bundesrat bestätigt und vom Bundespräsidenten unterschrieben worden. Es ist am 07.08.2014 in Kraft getreten und bringt verschiedene Änderungen nicht nur für neue, sondern auch für bereits bestehende Lebensversicherungen mit sich. Dies gilt nicht nur für Privatverträge, sondern auch für die Lebensversicherungsverträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.


Auswirkungen des LVRG
Lebens- und Rentenversicherungen wurden in der jüngeren Vergangenheit häufig auf die Funktion eines Renditeträgers reduziert. Der eigentlichen Aufgabe, der Absicherung eines biometrischen Risikos über Garantien, insbesondere der Langlebigkeit, wurde zumeist zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Gerade diese Garantien, die ein Alleinstellungsmerkmal der Lebensversicherungsbranche darstellen, verbieten jedoch den ungefilterten Vergleich mit anderen Kapitalanlageprodukten.

Im LVRG werden Maßnahmen festgeschrieben, die die langfristig laufenden Garantien der Lebensversicherer auch in einer andauernden Niedrigzinsphase sichern helfen. Die Regelungen scheinen auf den ersten Blick, zumindest für bestehende Lebensversicherungen, einseitig zulasten der Verbraucher zu gehen. Wie im Folgenden dargelegt, bestätigt sich dies jedoch nicht.

Der Höchstrechnungszins, umgangssprachlich auch als Garantieverzinsung einer Lebens- oder Rentenversicherung bekannt, sinkt zum 01.01.2015 von 1,75 % auf 1,25 %. Dies gilt nur für Neuverträge. Solange die Gesamtverzinsung des Deckungskapitals der deutschen Lebensversicherer im Durchschnitt bei etwa 4 % liegt, hat diese Reduzierung auf die Gesamtleistung im Wesentlichen keine Auswirkungen. Damit bleibt die Lebensversicherung eine sichere, stabile und rentable Altersversorgung für die Versicherten.

Mit dem Lebensversicherungsreformgesetz wird die Beteiligung an den Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere begrenzt. Es werden künftig nur noch die Reserven zur Hälfte ausgekehrt, die nicht zur Sicherstellung der zugesagten Leistungen und Garantien erforderlich sind. Bewertungsreserven entstehen, wenn festverzinsliche Wertpapiere höher und damit marktgerechter zu bewerten sind, als diese bei den Lebensversicherern bilanziert wurden. Die Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven aus Immobilien und Aktien bleibt jedoch unangetastet. Grundsätzlich folgt aus der Begrenzung, dass die Höhe der Bewertungsreserven für ausscheidende Versicherte geringer ausfallen wird, zugunsten der Verträge, die im Versichertenkollektiv verbleiben.

Als partieller Ausgleich wurde jedoch die gesetzliche Mindestbeteiligung an den Risikoüberschüssen von 75 % auf 90 % erhöht. Diese Überschüsse zugunsten der Versicherten entstehen, wenn die Lebensdauer der versicherten Personen von derjenigen abweicht, die der Versicherer im Rahmen seiner vorsichtig kalkulierten Versicherungstarife vorgesehen hat.

Daneben erhalten die Aktionäre von Lebensversicherern nur dann eine Dividende, wenn der Finanzierungsbedarf für die vom Versicherer übernommenen Garantieleistungen nicht tangiert ist.

Ferner sinkt die Möglichkeit der Verrechnung von Abschlusskosten (sog. Zillmerung) deutlich von 40 ‰ auf 25 ‰. Daneben wird der Forderung nach mehr Transparenz mittels der Angabe der Effektivkosten der jeweiligen Lebensversicherungsverträge (Gesamtkostenquote) Rechnung getragen. Dies kann künftig beim Vergleich unterschiedlicher Kapitalanlagen sehr hilfreich sein.

Die vom LVRG umzusetzenden Regelungen stellen den Zweck der Lebensversicherung als Absicherungsinstrument in den Vordergrund. Die klassische Lebensversicherung bleibt als zentrales Vorsorgeinstrument auch im aktuell schwierigen Kapitalmarktumfeld attraktiv.


Handlungsempfehlungen für bestehende Lebensversicherungen
Für bestehende Lebensversicherungen besteht aktuell kein Handlungsbedarf. Wir raten grundsätzlich von der vorzeitigen Kündigung einer Lebensversicherung ab. Sollte eine Situation auftreten, die eine Änderung erforderlich macht, oder sollten Sie eine Kündigung in Erwägung ziehen, kommen Sie einfach auf uns zu.


Handlungsempfehlungen für das Jahresende
Handlungsbedarf im Jahr 2014 besteht trotzdem noch.

Gerade im Bereich der betrieblichen Altersversorgung empfehlen wir, die Mitarbeiter über die Auswirkungen zu informieren und den höheren Garantiezins von 1,75 % bis zum 31.12.2014 zu sichern. Damit können in den einzelnen Verträgen höhere garantierte Renten- und Kapitalbeträge dokumentiert werden, auch wenn die Gesamtrenten- und Kapitalleistungen davon kaum tangiert sein werden.

Gleiches gilt für den Bereich des Strukturwandels von Versorgungswerken oder Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer; dieser wird ab dem kommenden Jahr nicht nur bei Verwendung klassischer Produkte als solcher, sondern auch bei Berücksichtigung der Risiken Berufsunfähigkeitsabsicherung und Hinterbliebenenabsicherung deutlich kostenintensiver.

Die Lebensversicherungsbranche entwickelt vor dem Hintergrund der Kapitalmarktsituation und dieser Gesetzesänderungen neue Produktkonzepte. Diese ermöglichen – neben einer von den meisten Anlegern gewünschten Beitragsgarantie bzw. Garantieverzinsung – auch eine Beteiligung an höheren Erträgen im Aktienbereich ohne Verlustrisiko, beispielsweise durch die Kopplung der Wertentwicklung an einen Aktienindex. Durch ein solch ausgewogenes Konzept lassen sich die Wünsche der Anleger im Hinblick auf eine verbesserte Altersversorgung in den meisten Fällen erfüllen. Infolgedessen bietet sich gerade in der betrieblichen Altersversorgung eine Ergänzung der bestehenden Rahmenverträge um solche Produktkonzepte an. Wir beraten Sie dazu gerne. (MB/UH/LM)

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