Wichtiges Urteil zur Auslandsreisekrankenversicherung

01.02.2014

Der Abschluss von Auslandsreisekrankenversicherungen zur Absicherung der Kostenrisiken von Erkrankungen auf Auslandsreisen ist dringend zu empfehlen und für die meisten Geschäfts- und Urlaubsreisenden eine Selbstverständlichkeit. Anlässlich einer Entscheidung des AG München wollen wir Sie unbedingt auf Verpflichtungen des Versicherungsnehmers hinweisen, deren Missachtung im vorliegenden Fall zum Verlust des Versicherungsschutzes führte:

  • Sofern im Versicherungsschein bestimmt ist, dass im Fall der Erkrankung die Notrufzentrale des Versicherers zu benachrichtigen ist, so ist es bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift Sache des Versicherten zu beweisen, dass eine medizinische Notwendigkeit für die Behandlung bestand.
  • Hierzu sind ein ausführlicher Arztbericht, gegebenenfalls Laborbefunde, EKG-Streifen, Röntgenaufnahmen, Ultraschallbilder oder Ähnliches vorzulegen.
  • Nachzuweisen ist, dass Schadenminderungsmaßnahmen eingehalten wurden (manchmal ist der Rücktransport ins Heimatland günstiger als die Auslandsbehandlung).

In diesem Fall – akutes Kreislaufversagen im Reiseland Kamerun – hatte der Versicherte ausschließlich Rechnungen beim Versicherer eingereicht. Das Gericht bestätigte die Leistungsfreiheit des Versicherers mit vorstehenden Argumenten, da weder der Versicherte noch die Reisebegleitung ihrer Informationspflicht nachgekommen waren. Hätte der Versicherte, wie in den Versicherungsbedingungen vereinbart, die Notrufzentrale informiert, wäre der Versicherer im Stande gewesen, alle erforderlichen Maßnahmen zu begleiten und die notwendigen Nachweise zu sichern. 

Bei Auslandsreisen gehören die Kontaktdaten des Reisekrankenversicherers ins Gepäck, um die Kontaktaufnahme im Krankheitsfall zu ermöglichen. 

Nach unserer Recherche sehen die aktuellen Bedingungswerke der Reisekrankenversicherer die Kontaktaufnahme mit dem Notruf des Versicherers in der Regel vor. Wir empfehlen daher, die Kontaktdaten während der Reise mitzuführen. (PS)

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