Änderung in der Gesetzgebung: Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung sind möglicherweise bald Sachlohn

01.03.2019

Die steuerliche Behandlung der Arbeitgeberbeiträge zu einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV) erfährt in diesen Tagen eine bemerkenswerte Änderung. Am 31.07.2019 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2019 beschlossen, welcher in Abkehr von dem früheren Referentenentwurf die Anwendbarkeit einer steuerlichen Freigrenze von EUR 44,- vorsieht. Dies gilt für alle Fälle, in denen ein Arbeitgeber ausschließlich tariflich vereinbarten Versicherungsschutz, und nicht zusätzlich eine alternative Geldleistung zusagt. Mit anderen Worten: Beiträge eines Arbeitgebers für eine bKV sind zum jetzigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens bis zur Höhe von EUR 44,- monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern diese Freigrenze nicht schon anderweitig ausgeschöpft wurde.

Auf der Wunschliste vieler Arbeitnehmer steht eine arbeitgeberfinanzierte bKV noch vor dem Dienstwagen oder der arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente. Mitarbeiter wünschen neben Gehalt einen „erlebbaren Mehrwert“ als Bekenntnis des Arbeitgebers zu seinen Arbeitnehmern.

Die Leistungen, z.B. im Bereich Zahnersatz oder stationäre Versorgung, erleben die versicherten Mitarbeiter unmittelbar während des Arbeitsverhältnisses. Vorsorgetarife ermöglichen den Mitarbeitern Untersuchungen, die bislang als von der Krankenkasse nicht versicherte Leistungen aus dem privaten Geldbeutel finanziert werden mussten. Zudem findet der Zugang zur bKV in der Regel ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten statt.

Somit bietet die bKV den Mitarbeitern und deren Familienangehörigen einen erlebbaren Mehrwert. Arbeitgeber haben ein weiteres Argument, Menschen für eine Tätigkeit in Ihrem Unternehmen zu überzeugen: das Versorgungsniveau der Belegschaft wird erhöht und die schnellere Genesung erkrankter Mitarbeiter gefördert.

Über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens halten wir sie unterrichtet. Die nächste Lesung im Bundestag steht für den 29.11.2019 an. Von einer Ratifizierung des Jahressteuergesetzes 2019 durch den Bundestag ist auszugehen. Individuelle Vorschläge unterbreiten wir Ihnen gern.

Anmerkung der Redaktion: Nach Redaktionsschluss verabschiedete Änderungen sind nicht berücksichtigt.

KONTAKT

THARRA + PARTNER
Versicherungsmakler GmbH & Co. KG

Drususallee 81
41460 Neuss


Telefon: 02131 - 17019 0
Telefax: 02131 - 17019 19
E-Mail: info@tharra-partner.de

GA
 
 
 

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an info@tharra-partner.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.