Aktuelles zur Unternehmens-Umweltversicherung

01.02.2018

Nicht nur die europäische Umweltgesetzgebung hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert, sondern auch in vielen Ländern innerhalb und außerhalb der EU wurden und werden neue gesetzliche Regelungen zum Schutz der Natur etabliert.

Beispielhaft genannt sei hierzu das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP). Hier wurden 2010 diverse Richtlinien zur Entwicklung von nationalen Gesetzen hinsichtlich der Haftung bei Umweltschäden zusammengestellt. Dies hat zur Folge, dass insbesondere für international ausgerichtete Unternehmen ein zunehmend komplexeres und erweitertes Haftungsszenario zu neuen Deckungsformen und Deckungserweiterungen im Rahmen der Umwelthaftpflicht und Umweltschadenversicherung führen muss. Um diesem erweiterten rechtlichen Umfeld und daraus resultierenden Anforderungen an den Versicherungsschutz gerecht zu werden, haben verschiedene Versicherer am deutschen Markt ihre bisher national ausgerichteten Deckungskonzeptionen einer Revision unterzogen und diese teilweise an den internationalen Standard von „Environmental Impairment Insurance“ (EIL) angepasst, mit dessen Deckungsumfang bereits in vielen Ländern der Welt regionale Grunddeckungen eingerichtet werden können. 

Die bisher verwendeten Versicherungsbedingungen, die sich maßgeblich an den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) orientierten, sind bisher auf nationale Erfordernisse abgestellt. Die bisher versicherbaren Deckungsbausteine gemäß dem GDV-Modell stellen auf die Deutsche Gesetzgebung ab, hier namentlich den Regelungen des Wasserhaushaltgesetzes (WHG) und des Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG). Dies mag ausreichend sein für ausschließlich national tätige Unternehmen, macht aber eine durchgängige Deckung im Rahmen eines internationalen Konzepts inklusive der Versicherung der Tochtergesellschaften im Ausland unmöglich. 

In der Vergangenheit mussten daher für alle Niederlassungen / Tochterunternehmen separate Deckungen jeweils vor Ort im Rahmen einer „Environmental Insurance“ eingeholt werden. Eine Differenzdeckung über den deutschen „Master-Vertrag“ war aufgrund des Bezugs auf die nationale Gesetzgebung nicht möglich bzw. sinnvoll. 

So bezog sich eine eventuelle Deckung für Auslandsrisiken bisher ausschließlich auf sogenannte Störfalldeckungen im Rahmen des Umweltregressrisikos sofern nicht individuelle Deckungserweiterungen verhandelt werden konnten.
In Abgrenzung zu diesen seit Jahren etablierten Konzepten und im Vorgriff auf neue Musterbedingungen des GDV verfolgen einige Versicherer nunmehr einen völlig neuen Ansatz, losgelöst vom Bezug auf eventuelle nationale oder lokale Gesetzgebungen. So werden teilweise auch Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherungen in einem einheitlichen Konzept zusammengeführt und ermöglichen damit Deckungsverbesserungen, die bisher nur über Einzelvereinbarungen möglich waren. 


Hierzu einige Beispiele:

  • Globale Normalbetriebsdeckung: Neben den bisher üblichen Störfalldeckungen ist nunmehr eine weltweite Normalbetriebsdeckung möglich. 
  • Biodiversitätsschäden weltweit: Der bisher auf den Bereich der EU beschränkte Versicherungsschutz für Biodiversitätsschäden wird jetzt weltweit geboten.
  • Betriebsunterbrechungsschäden: Eine Betriebsunterbrechung aufgrund einer Kontamination des Betriebsgrundstücks ist versichert, auch dann, wenn es zu einer Betriebsunterbrechung in einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens kommt (Wechselwirkungsschäden).
  • Transport: Auch wird Versicherungsschutz geboten für Umweltschäden, die durch den Transport von Gütern entstehen. Anders als im deutschsprachigen Raum werden derartige Schäden in vielen Ländern nicht über die Kraftfahrzeugversicherung sondern über die Umweltversicherung gedeckt.
  • Altlasten und Deponien: Unter bestimmten Voraussetzungen können durch Altlasten und Deponien verursachte Schäden mitversichert werden. 


Darüber hinaus bieten die neuen Konzepte ggf. folgende Vorteile:

  • Versicherung aller öffentlich-rechtlichen Pflichten, sofern sie sich auf die Umwelt und deren Schutz beziehen
  • Versicherung gesetzlicher und privatrechtlicher Ansprüche, wegen Personen- und Sachschäden durch eine Umwelteinwirkung
  • Vereinfachung und Harmonisierung der etablierten Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherungskonzeptionen
  • Signifikante Reduzierung des Ausschlusskatalogs
  • Versicherung von Eigenschäden und Grundwasser 

Die Vorteile dieser Programme sind weiterhin, dass es nicht darauf ankommt, welche Art von Umweltdeckung bisher besteht. Das heißt, ergänzende Deckungsbausteine können zusätzlich zum bestehenden Versicherungsschutz modular vereinbart werden. 

Dadurch wird erreicht, dass der bisherige Besitzstand zu 100 % gewahrt und identischer Versicherungsschutz für die Risiken des Mutterhauses und der Tochterunternehmen im Ausland sichergestellt wird. Durch lokale Etablierung eigenständiger Deckungen werden die lokalen Complianceanforderungen berücksichtigt.

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