Pflichtversicherung für Immobilienverwalter (gemäß § 34c GewO)

01.03.2018

Nachdem das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für Wohnimmobilienverwalter (WEG- und Mietverwalter für Dritte) bereits zum 01. August 2018 in Kraft getreten ist, endet die Übergangsfrist zum 01. März 2019 für diejenigen, die schon vor diesem Termin ihre Tätigkeit ausgeübt haben.

Während die Berufszulassung des Immobilienmaklers schon seit Jahren in der Gewerbeordnung geregelt ist, war die gewerbliche Verwaltung von Eigentums oder Mietwohnungen bisher lediglich anmeldepflichtig, aber erlaubnisfrei. Für die Erlaubniserteilung nach § 34c Gewerbeordnung müssen Verwalter von Wohnimmobilien künftig neben einer Weiterbildungspflicht auch ihre persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung nachweisen. 

Die Mindestversicherungssumme beträgt EUR 500.000,- je Versicherungsfall und EUR 1.000.000,- für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen fahrlässiger Pflichtverletzungen, die bei einem Dritten zu einem Vermögensschaden geführt haben. Berechtigte Schadensersatzansprüche werden beglichen, unberechtigte Ansprüche vom Versicherer abgewehrt. Das betrifft beispielsweise Fehler beziehungsweise Fristversäumnisse bei der Erhebung von Neben- und Betriebskosten, bei Mietzinsforderungen oder bei Gewährleistungsansprüchen aus Handwerkerleistungen mit der Folge, dass diese verjähren. Schäden an Personen oder an fremdem Eigentum werden von der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt. Zur Absicherung dieser Risiken muss nach wie vor eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Laut Gesetz ist für die Verwaltung von Gewerbeimmobilien keine Pflichtversicherung vorgesehen, da der Verbraucherschutz hier nicht im Fokus steht. Jedoch sind gerade Immobilienverwalter in diesem Bereich weitaus höheren Haftungsgefahren ausgesetzt. Eine Absicherung ist daher auch hier unbedingt zu empfehlen. Auch wer seine eigene(n) Wohnung(en) verwaltet sowie die nicht gewerbsmäßig betriebene Wohnungsverwaltung durch zum Beispiel Eigentümergemeinschaften, Verwandte oder Bekannte durchführen lässt, ist von dieser Regelung ausgenommen.

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