Versicherung des Haftungsrisikos für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte

01.02.2014

Angesichts wachsender Bereitschaft zur persönlichen Inanspruchnahme der Mitglieder von Leitungs- und Aufsichtsorganen aufgrund einer angenommenen Pflichtverletzung nimmt auch das Interesse an der Absicherung ihrer persönlichen Haftungsrisiken zu.

Wenn überhaupt, so ist dieses Haftungsrisiko meist im Rahmen einer D&O-Versicherung (Vermögensschadenshaftpflicht- Versicherung für Organe und leitende Angestellte) über das Unternehmen versichert. Der Abschluss einer persönlichen D&O-Versicherung ist eine Alternative oder eine Ergänzung zum Abschluss einer Unternehmens-D&O-Police. Versicherungsnehmer ist hier nicht das Unternehmen, sondern das Organ selbst; es handelt sich somit um eine private Versicherung. Interessant ist die Versicherung insbesondere für Personen, die Geschäftsführungsmandate in mehreren Firmen innehaben oder die Mitglied in mehreren Aufsichtsgremien von Unternehmen sind.

Gründe für eine persönliche D&OVersicherung

  • Nicht alle Unternehmen halten entsprechenden Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung vor. Das Haftungsrisiko der Betroffenen ist mithin nicht rückgedeckt.
  • Auch mit dem Abschluss einer D&OVersicherung können für die einzelnen versicherten Personen Deckungslücken vorhanden sein:
    • Die Versicherungssumme der Unternehmens- D&O-Police steht in der Regel einmal im Versicherungsjahr für alle versicherten Personen und für alle Versicherungsfälle zusammen zur Verfügung. Insbesondere bei größeren Unternehmen besteht die Gefahr, dass die Versicherungssumme durch ein anderes Organ aufgebraucht ist.
    • Wird durch die Inanspruchnahme des geschäftsführenden Organs die Versicherungssumme verbraucht und ist eine weitere persönliche Inanspruchnahme aufgrund der finanziellen Umstände des Organs nicht möglich, so ist das Kontrollorgan der Gefahr ausgesetzt, für den verbleibenden Anspruchsbetrag aufgrund der Verletzung der Kontrollpflichten ebenfalls haftbar gemacht zu werden.
    • Die Gefahr der verbrauchten Versicherungssumme kann aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung auch zum Risiko für weitere Leitungsorgane werden.
    • Ein Leitungs- oder Kontrollorgan kann nach Ausscheiden keinen Einfluss mehr auf die Fortführung der Unternehmens-Police nehmen. Diese könnte nach Ausscheiden gekündigt werden. Besteht dann keine oder keine ausreichende Nachmeldefrist bei der gekündigten D&OVersicherung, kann der Versicherer bei einer späteren Inanspruchnahme innerhalb der Verjährungsfrist den Versicherungsschutz ablehnen.
  • Auf dem Versicherungsmarkt sind immer noch Policen vorzufinden, die für Kontrollorgane keinen Versicherungsschutz vorsehen.
  • Das Leistungsversprechen, das gerade nicht dem Unternehmen zugutekommt, sondern den Organen, könnte dazu führen, dass die D&O-Prämie künftig nicht mehr als Betriebsausgabe zu bewerten ist, die das Unternehmen steuerlich geltend machen kann, sondern als geldwerter Vorteil auf Seiten des Organs.

Zur Sicherstellung des Versicherungsschutzes könnte der Abschluss einer persönlichen D&O-Versicherung empfehlenswert sein. Im Rahmen dieser Police können verschiedene Mandate persönlich versichert werden.

Die persönliche D&O-Versicherung kann auch eine Selbstbeteiligungspolice ersetzen. Vorstände einer Aktiengesellschaft oder deren Aufsichtsräte, die sich dem Deutschen Corporate Governance Kodex unterwerfen, tragen im Rahmen einer Unternehmenspolice gemäß § 93 Abs. 2 S. 3 AktG einen gesetzlichen Selbstbehalt, den das Organ aber privat versichern kann. (MN)

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